Rentenversicherung für Selbstständige

Porträt Jennifer Spatz | Foto: Rudolf Wichert
Jennifer Spatz
Handwerker vor Werkstatt
15 Sep 2025
Selbstständige zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung? Stimmt so nicht. Wer doch einzahlen muss - und wie viel.

Nicht alle Selbstständigen sind selbstständig

Vielleicht hast du in den aktuellen Debatten um die staatliche Rente auch schon davon gehört, dass Selbstständige nicht in die staatliche Rentenversicherung einzahlen. Doch das stimmt so nicht. Denn es gibt eine ganze Menge Berufsgruppen, die der Pflichtversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) doch unterliegen, ganz egal ob als Angestellte oder Chef.

Die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gilt für:

Handwerker: Selbstständig arbeitende Handwerker und Gesellschafter eines solchen Betriebs müssen in die DRV einzahlen. Für einige Berufe gibt es Ausnahmen, wenn diese schon vor 2020 ausgeübt wurden. Sogenannte handwerksähnliche Berufe und ganz zulassungsfreie Gewerke sind wiederum nicht pflichtversichert – solange sie keine der anderen Voraussetzungen für eine Pflicht erfüllen.

Hausgewerbetreibende: Das sind Menschen, die im Auftrag anderer Gewerbetreibender in ihrer eigenen Arbeitsstätte arbeiten, zum Beispiel zuhause oder in einem eigenen Büro oder einer Werkstatt. Du bist Hausgewerbetreibender, wenn dein Auftraggeber das Geschäftsrisiko trägt. Die Pflichtversicherung gilt in diesem Fall auch dann, wenn du bis zu zwei Personen beschäftigst.

Lehrende & Erziehende: Mit dem Begriff Lehrer sind wirklich alle gemeint, die Wissen vermitteln und damit mehr als 556 Euro monatlich verdienen. Es zählen also nicht nur klassische Schullehrer dazu, sondern auch der Yoga- und Nachhilfelehrer, die Fußballtrainerin, der Coach und die Moderatorin. Gut möglich also, dass du mit so einem Nebenjob plötzlich pflichtversichert bist. Außerdem sind auch alle Erzieherinnen und Erzieher sowie Tagesmütter und Tagesväter versicherungspflichtig. Ausnahmen gelten im Bereich Lehre und Erziehung nur, wenn Selbstständige jemanden ausbilden oder beschäftigen.

Hebammen: Hebammen sind grundsätzlich pflichtversichert – und zwar selbst dann, wenn sie eine andere versicherungspflichtige Person beschäftigen, und auch, wenn sie freiberuflich in einem Krankenhaus arbeiten.

Pflegebeschäftigte: Handeln Pflegebeschäftigte überwiegend auf ärztliche Anordnung und arbeiten als Selbstständige in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege, greift ebenso die Versicherungspflicht. Das betrifft zum Beispiel Pflegefachkräfte, Logopäden sowie Ergo-, Physio-, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten. Betreust du in deiner Selbstständigkeit Menschen, die lediglich aufgrund ihres Alters pflegebedürftig sind, musst du ebenfalls in die DRV einzahlen. Nur frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker, Sportmasseure und Psychotherapeuten sind nicht rentenversicherungspflichtig; zudem Personen aus dieser Gruppe, die jemanden ausbilden oder beschäftigen. Eine Reinigungskraft im Privathaushalt ist allein aber kein Argument, um der Pflicht zu entkommen.

Künstler und Publizisten: In dieser Berufsgruppe gibt es eine Besonderheit. Sie zahlen nämlich nicht in die DRV ein, sondern stattdessen in die Künstlersozialkasse. Die gibt es für alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, aber auch für Publizisten, Schriftsteller, Autoren, Journalisten und Publizistik-Lehrende. Die Versicherungspflicht tritt ein, sobald die genannten Personen mit dieser Tätigkeit mehr als 3900 Euro im Jahr verdienen. Anmelden müssen sich die genannten Berufsanhänger selbst. Auch hier die Einschränkung: Wer andere Menschen angestellt hat, ist raus.

Selbstständige mit nur einem Auftraggeber: Die Pflicht für diese Selbstständigen gilt wirklich nur für die Zeit, in der sie auf Dauer und im Wesentlichen lediglich einen Auftraggeber haben.  

Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer: Freiberufliche Seelotsen, die im öffentlichen Auftrag tätig sind, gehören zu den Pflichtversicherten. Ausgenommen sind Binnenlotsen, Trave-Lotsen und Lotsen der Flensburger Förde. Küstenschiffer und Küstenfischer, die Teil einer Besatzung sind, sowie Küstenfischer, die ohne Fahrzeug fischen, sind ebenfalls versicherungspflichtig. Vorausgesetzt, sie haben nicht regelmäßig mehr als vier Beschäftigte. Die Pflicht trifft übrigens auch auf Segel- und Tauchlehrer zu, wenn sie ihren Job in Küstengewässern ausüben.

Achtung: Schon die Anmeldung ist Pflicht

Wer sich in der Liste wiedererkennt und noch nicht in die gesetzliche Rente einzahlt, sollte sich schleunigst dort anmelden. Denn sonst kann es teuer werden: Wer sich innerhalb von drei Monaten nicht meldet, von dem kann die DRV nachträglich Beiträge einfordern und sogar Bußgelder kassieren.

Und so viel musst du zahlen...

Der Beitragssatz richtet sich dabei nach dem aktuellen sogenannten Regelbeitrag. Der liegt derzeit bei 696,57 Euro (Stand: 1.1.2025) und kann sich jährlich ändern. Nun zahlen aber keineswegs alle Selbständigen dasselbe.

Es gibt vielmehr drei Abstufungen: 

  • Halber Regelbeitrag für Einsteiger
    In den ersten drei Jahren einer Selbstständigkeit gibt es die Möglichkeit, nur den halben Beitrag zu bezahlen, also 348,29 Euro pro Monat.
  • Voller Regelbeitrag
    Selbstständige können ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Einkommen stets den aktuellen Regelbeitrag zahlen.
  • Einkommensgerechter Beitrag
    Wer will, kann den Beitragssatz auch an sein Einkommen knüpfen. Das müssen Selbstständige dann anhand des jüngsten Einkommensteuerbescheides nachweisen. Wer diese Option wählt, muss mindestens 103,42 Euro zahlen. Maximal sind 1497,30 Euro pro Monat möglich.
  • Zwei weitere Besonderheiten sind auch noch zu beachten: Kunstschaffende, Publizisten, Seelotsen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer können ausschließlich einkommensgerechte Beiträge zahlen. Und Künstler und Publizisten zahlen nur die Hälfte des Beitrags. Die andere Hälfte übernimmt hier die Künstlersozialkasse. Aber das ist ein anderes Thema...
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